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§ 11 HVDC Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Vorrang des Wirkleistungs- bzw. des Blindleistungsbeitrags

§ 11.

Ergänzend zu Art. 23 und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen.

Schlagworte

Wirkleistungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012017

Dokumentnummer

NOR40247145

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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