Gegenstand der Kommunikationsstatistik
§ 1.
(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- 1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten;
- 2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen;
- 3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten;
- 4. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der Anschlüsse der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten;
- 5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Ethernetdiensten und Mietleitungen;
- 6. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Kommunikationssektor;
- 7. Quartalsstatistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.
Schlagworte
Marktentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20011932
Dokumentnummer
NOR40245024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)