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§ 7 KEV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Auswertung und Publikationen

§ 7.

(1) Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:

  1. 1. Laufende Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung;
  2. 2. Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten.

(2) Folgende Publikationen sind quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:

  1. 1. Statistiken über öffentliche Mobilfunkdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung zu umfassen;
  2. 2. Statistiken über das öffentliche Angebot von Breitbandanschlüssen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 2 dieser Verordnung zu umfassen;
  3. 3. Statistiken über Bündelprodukte, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 3 dieser Verordnung zu umfassen;
  4. 4. Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 4 dieser Verordnung zu umfassen;
  5. 5. Statistiken über Ethernetdienste und Mietleitungen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 5 dieser Verordnung zu umfassen;
  6. 6. .Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben Quartals- bzw Jahreswerte entsprechend der Anlage 6 dieser Verordnung zu umfassen;
  7. 7. .Statistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 7 dieser Verordnung zu umfassen.

Schlagworte

Marktentwicklung, Berichtspflicht, Quartalswert

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245030

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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