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§ 194 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 194.

(1) Die RTR‑GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.

(2) Die RTR‑GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1971 . In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria fallen, ist das jeweilige Einvernehmen mit diesen herzustellen. Die Regulierungsbehörden haben die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv zu unterstützen.

(3) Die RTR‑GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 .

(4) In jenen Angelegenheiten, in denen die RTR‑GmbH als Regulierungsbehörde nach den vorstehenden Absätzen zuständig ist und dies eine Angelegenheit nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a bis lit. h der Richtlinie (EU) 2018/1972 darstellt, ist der Geschäftsführer der RTR‑GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post weisungsfrei im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B‑VG.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238652

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