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§ 1 KEV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Gegenstand der Kommunikationsstatistik

§ 1.

(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten;
  2. 2. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen;
  3. 3. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten;
  4. 4. Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der Anschlüsse der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten;
  5. 5. Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Ethernetdiensten und Mietleitungen;
  6. 6. Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Kommunikationssektor;
  7. 7. Quartalsstatistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.

Schlagworte

Marktentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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