§ 4.
(1) Die für die im vierten Kompetenzbereich „Sicherheitsorientierte Zugbegleitung“ erforderlichen Ausbildungen sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV, BGBl. II Nr. 31/2013, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV besitzt.
(2) Der Fachkraft ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe (gemäß § 14 der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013) zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
(3) Der Fachkraft ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. und/oder 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, die Prüfungen für die Ausbildungen Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013, zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022
Gesetzesnummer
20011846
Dokumentnummer
NOR40242929
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