vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Lehrabschlussprüfung

Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

§ 5.

(1)   Von der zur Prüfung antretenden Person ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen für die Ausbildungen zu Betriebsdienst, Fahrzeugsicherung, Bremsprobe, Fahrtvorbereitung, Verschub, Zugräumung und Zugbegleitung sowie die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe gemäß der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 31/2013, nachzuweisen.

(2)  Die Inhalte der Ausbildungen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen der Lehrabschlussprüfung nicht mehr zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022

Gesetzesnummer

20011846

Dokumentnummer

NOR40242930

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)