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§ 2 Sektbezeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2022

§ 2.

Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria“ sind:

  1. 1. Ernte der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland;
  2. 2. Lagerung auf der Hefe mindestens neun Monate in der Flasche beziehungsweise sechs Monate im Tank vom Ansetzen mit der Hefe bis zur Abgabe aus dem Produktionsbetrieb entsprechend den zugelassenen önologischen Verfahren im Anhang II, Abschnitt C Pkt. 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 , ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2019, S1;
  3. 3. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei eine nähere geographische Angabe als das Bundesland unzulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40241658

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