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§ 1 Sektbezeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

§ 1.

(1) „Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Qualitätsschaumwein g.U.“) und „Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) dürfen ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ oder „Sekt Austria Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen. Der Begriff „Hauersekt“ darf zusätzlich angegeben werden. Die Begriffe „Klassik“ (auch in abgewandelter Schreibweise wie zB „Classic“), „Crémant“ und „Frizzante“ dürfen nicht angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40253628

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