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§ 3 Sektbezeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2023

§ 3.

Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Reserve“ sind:

  1. 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
  2. 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
  3. 3. ein Restzuckergehalt von höchsten 12g/l;
  4. 4. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
  5. 5. die Angabe einer Gemeinde ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;
  6. 6. die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40253629

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