Erhebungsstichtage der Schülerdaten
§ 3.
(1) Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
(2) Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021
Gesetzesnummer
20011689
Dokumentnummer
NOR40238820
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)