Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. unter Leitung einer Bildungseinrichtung: die für verwaltungsorganisatorische Aufgaben zuständige Leitung einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 3 BilDokG 2020;
- 2. unter Schüler/Schülerin: der Schüler bzw. die Schülerin, der bzw. die Studierende oder Bildungsteilnehmer bzw. Bildungsteilnehmerin einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 3 BilDokG 2020;
- 3. unter Bildungsgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 3 BilDokG 2020.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021
Gesetzesnummer
20011689
Dokumentnummer
NOR40238819
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