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§ 4 Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2021

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

§ 4.

(1) Die Leitung einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, d, g, h, i, j, l und n BilDokG 2020 angeführten Daten der Schüler und Schülerinnen unter Verwendung der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

  1. 1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 30. November jedes Kalenderjahres;
  2. 2. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Z 1 fallen, verarbeiteten Daten spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.

(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler und Schülerinnen erst nach den gemäß § 3 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021

Gesetzesnummer

20011689

Dokumentnummer

NOR40238821

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