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§ 3 Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020 für Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2021

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

§ 3.

(1) Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

(2) Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021

Gesetzesnummer

20011689

Dokumentnummer

NOR40238820

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