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ARTIKEL 6 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 6

ZUSAMMENARBEIT

  1. 1. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags zusammen. Zu diesem Zweck wird sich jede Vertragspartei bemühen,
  1. (a) Programme der Zusammenarbeit von wissenschaftlichem, technischem und erzieherischem Wert betreffend den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern;
  2. (b) anderen Vertragsparteien bei der Vorbereitung von Umweltverträglichkeitsprüfungen angemessene Unterstützung zu leisten;
  3. (c) anderen Vertragsparteien auf Ersuchen zweckdienliche Informationen über mögliche Umweltgefährdungen zur Verfügung zu stellen und ihnen Hilfe zu leisten, um die Wirkungen von Unfällen, welche die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme schädigen können, auf ein Mindestmaß zu beschränken;
  4. (d) andere Vertragsparteien in Bezug auf die Wahl der Orte für geplante Stationen und andere Einrichtungen zu konsultieren, damit die durch deren übermäßige Konzentration an einem Ort verursachten kumulativen Auswirkungen vermieden werden;
  5. (e) gegebenenfalls gemeinsame Expeditionen zu unternehmen und Stationen und sonstige Einrichtungen gemeinsam zu nutzen;
  6. (f) alle Maßnahmen durchzuführen, die auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag vereinbart werden.
  1. 2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, anderen Vertragsparteien soweit wie möglich Informationen zukommen zu lassen, die diesen bei der Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags nützen können, damit die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme geschützt werden.
  2. 3. Die Vertragsparteien arbeiten mit denjenigen Vertragsparteien zusammen, die in den an das Gebiet des Antarktis-Vertrags angrenzenden Gebieten Hoheitsgewalt ausüben können, um sicherzustellen, dass Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt jener Gebiete verursachen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237824

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