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ARTIKEL 5 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 5

VEREINBARKEIT MIT DEN ANDEREN BESTANDTEILEN DES ANTARKTIS-VERTRAGSSYSTEMS

Die Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien und Organe der anderen im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems geltenden internationalen Übereinkünfte und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze jener Übereinkünfte beeinträchtigt wird oder ein Widerspruch zwischen der Durchführung jener Übereinkünfte und dieses Protokolls entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237823

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