ARTIKEL 7
VERBOT VON TÄTIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT MINERALISCHEN RESSOURCEN
Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20011652
Dokumentnummer
NOR40237825
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