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ARTIKEL 1 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls

  1. (a) bedeutet „Antarktis-Vertrag“ den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;
  2. (b) bedeutet „Gebiet des Antarktis-Vertrags“ das Gebiet, auf das der Antarktis-Vertrag in Übereinstimmung
  3. (c) mit seinem Artikel VI Anwendung findet;
  4. (d) bedeutet „Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag“ die in Artikel IX des Antarktis-Vertrags genannten
  5. (e) Tagungen;
  6. (f) bedeutet „Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags“, die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX des Vertrags genannten Tagungen zu benennen;
  7. (g) bedeutet „Antarktis-Vertragssystem“ den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Maßnahmen;
  8. (h) bedeutet „Schiedsgericht“ das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht;
  9. (i) bedeutet „Ausschuss“ den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237819

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