ARTIKEL 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Protokolls
- (a) bedeutet „Antarktis-Vertrag“ den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;
- (b) bedeutet „Gebiet des Antarktis-Vertrags“ das Gebiet, auf das der Antarktis-Vertrag in Übereinstimmung
- (c) mit seinem Artikel VI Anwendung findet;
- (d) bedeutet „Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag“ die in Artikel IX des Antarktis-Vertrags genannten
- (e) Tagungen;
- (f) bedeutet „Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags“, die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX des Vertrags genannten Tagungen zu benennen;
- (g) bedeutet „Antarktis-Vertragssystem“ den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Maßnahmen;
- (h) bedeutet „Schiedsgericht“ das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht;
- (i) bedeutet „Ausschuss“ den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20011652
Dokumentnummer
NOR40237819
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