vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

Der Anhang zum Protokoll ist als Anlage 6 dokumentiert.

§ 0

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kurztitel

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 121/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.08.2021

Index

19/12 Gebietsansprüche

Langtitel

(Übersetzung)

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V

StF: BGBl. III Nr. 121/2021 (NR: GP XXVII RV 812 AB 903 S. 111 . BR: AB 10678 S. 927 .)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 39/1988

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen I bis V wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 2021 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV tritt für Österreich gemäß Art. 23 Abs. 2 und die Anlage V zum Protokoll gemäß dessen Art. 9 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2 mit 26. August 2021 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls wählt die Republik Österreich den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Bestimmung.“

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten das Umweltschutzprotokoll mit den Anlagen I bis IV ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Malaysia, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Curaçao, St. Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba), Norwegen, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Falklandinseln, Caymaninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln).

Die Anlage V des Umweltschutzprotokolls wurde von folgenden weiteren Staaten angenommen bzw. genehmigt:

Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Kolumbien, Republik Korea, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tschechien, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten zu diesem Protokoll sind in englischer Sprache auf der Website des Außenministeriums der Vereinigten Staaten unter https://www.state.gov/depositary-status-lists/ abrufbar.

Argentinien, Niederlande, Schweiz, Tschechien

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls zum Antarktis-Vertrag1 sind, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet –

überzeugt von der Notwendigkeit, den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu verbessern;

überzeugt von der Notwendigkeit, das Antarktis-Vertragssystem zu stärken, um sicherzustellen, dass die Antarktis für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke genutzt und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht wird;

angesichts des besonderen rechtlichen und politischen Status der Antarktis und der besonderen Verantwortung der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten in der Antarktis mit den Zielen und Grundsätzen des Antarktis-Vertrags vereinbar sind,

eingedenk der Bezeichnung der Antarktis als eines Besonderen Erhaltungsgebiets und anderer im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems zum Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme beschlossener Maßnahmen;

ferner in Anerkennung der einzigartigen Möglichkeiten, welche die Antarktis für die wissenschaftliche Überwachung und Erforschung von Vorgängen von weltweiter sowie regionaler Bedeutung bietet;

in Bekräftigung der Erhaltungsgrundsätze des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis;

überzeugt, dass die Entwicklung einer umfassenden Ordnung für den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme im Interesse der ganzen Menschheit liegt;

in dem Wunsch, den Antarktis-Vertrag zu diesem Zweck zu erweitern –

sind wie folgt übereingekommen:

___________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1988.

Anmerkung

Der Anhang zum Protokoll ist als Anlage 6 dokumentiert.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237851

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)