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§ 2 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2.

(1)  Auf land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind die Abschnitte 2 bis 4, 6 bis 13, 15 und 22 sowie § 423 nicht anzuwenden. Weiters gilt Abschnitt 5 nicht für Angestellte, die unter das Väter‑Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, fallen.

(2)  Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind die Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.

(3)  Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind unbeschadet des Abs. 4

  1. 1. die folgenden familieneigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
  1. a) die Ehegattin bzw. der Ehegatte,
  2. b) die Kinder und Kindeskinder,
  3. c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie
  4. d) die Eltern und Großeltern,
  1. 2. die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner
  1. der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, wenn sie mit ihr bzw. ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem bzw. seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.

(4)  Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Abs. 3 sind § 13 sowie die Abschnitte 19, 20, 21 und 22 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 242 bis 255 auf diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine sonstigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232621

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