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RnV – Radonschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Radon Protection Ordinance

RnV § 0

Radonschutzverordnung

Kurztitel

Radonschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 470/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.11.2020

Abkürzung

RnV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)

StF: BGBl. II Nr. 470/2020 [CELEX-Nr.: 32013L0059 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1, 86, 92 Abs. 2, 97 und 101 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen

§ 1. Ziel, Geltungsbereich

§ 2. Umsetzungshinweis

§ 3. Referenzwerte

§ 4. Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

2. Hauptstück
Schutz vor Radon in Wohngebäuden

§ 5. Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

3. Hauptstück
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze

§ 7. Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

§ 8. Meldepflichten

§ 9. Neuerliche Erhebung der Radonexposition

2. Abschnitt
Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr

§ 10. Informations- und Aufbewahrungspflichten

§ 11. Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung

3. Abschnitt
Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr

§ 12. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

§ 13. Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020

§ 14. Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

§ 15. Radonschutzbeauftragte

§ 16. Radonschutzunterweisungen

4. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 17. Übergangsbestimmungen

Anlage 1 Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

Anlage 2 Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

Anlage 3 Festlegungen für die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

Anlage 4 Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß § 9 Abs. 1 eine neuerliche Erhebung erforderlich machen

Anlage 5 Angaben zur Dosisermittlung

Anlage 6 Ausbildung von Radonschutzbeauftragten

Anmerkung

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Radon Protection Ordinance

Schlagworte

Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227268

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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