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Anlage 2 RnV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Anlage 2

Anlage 2
zu § 5

Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

Messort:

Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen.

Messdauer:

Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.

Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227263

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