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Anlage 3 RnV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2020

Anlage 3

Anlage 3
zu §§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1

Festlegungen für die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

A. Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020 zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes

Messort:

Die Radonkonzentration ist an allen Arbeitsplätzen im Erdgeschoß und in Kellergeschoßen zu ermitteln, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 fallen. Befinden sich mehrere Arbeitsplätze in einem Raum mit einer Grundfläche von weniger als 150 Quadratmeter, ist die Ermittlung der Radonkonzentration an einem dieser Arbeitsplätze ausreichend und das Ergebnis gilt dann für alle Arbeitsplätze im betreffenden Raum.

Als Erdgeschoß gilt das unterste Geschoß, dessen äußere Begrenzungsfläche in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegt. Als Kellergeschoße gelten Geschoße, deren äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.

Messdauer:

Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen.

Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration am Arbeitsplatz gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer am Messort.

Erfolgt die Messung mit einem kontinuierlich (zeitauflösend) aufzeichnenden Radonmessgerät, kann das Ergebnis ermittelt werden, indem nur die während der Anwesenheit von Arbeitskräften gemessenen Radonkonzentrationen zur Mittelung herangezogen werden.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 2 ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Kontrollmessung nach Optimierungsmaßnahmen:

Die Kontrollmessungen haben nach den obigen Festlegungen zu erfolgen.

Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.

B. Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 StrSchG 2020 zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes

Messort:

Die Radonkonzentration ist an allen Arbeitsplätzen zu ermitteln, an denen aufgrund besonderer Bedingungen erhöhte Radonkonzentrationen zu erwarten sind.

Messdauer:

Die Messdauer beträgt mindestens zwei Monate.

Bei Betrieben gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 und 3 StrSchG 2020 hat die Messung zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. April und 15. Oktober zu erfolgen, bei Betrieben gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020 zur Gänze im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April.

Ergebnis:

Als Radonkonzentration am Arbeitsplatz gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer am Messort.

Erfolgt die Messung mit einem kontinuierlich (zeitauflösend) aufzeichnenden Radonmessgerät, kann das Ergebnis ermittelt werden, indem nur die während der Anwesenheit von Arbeitskräften gemessenen Radonkonzentrationen zur Mittelung herangezogen werden.

Referenzwertvergleich:

Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 2 ist die Radonkonzentration am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen.

Kontrollmessung nach Optimierung:

Die Kontrollmessung hat grundsätzlich nach den obigen Festlegungen zu erfolgen.

Bei den Kontrollmessungen können Arbeitsplätze, an denen die Radonkonzentration ursprünglich den Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 nicht überschritten hat, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen können zu einer Erhöhung der Radonkonzentration an diesen Arbeitsplätzen führen.

C. Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 sowie die laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020

Dosiskoeffizient:

Die Werte für den Dosiskoeffizienten sind der ICRP-Veröffentlichung 137 zu entnehmen.

In den meisten Fällen ist daher zur Berechnung der effektiven Dosis bei Gleichgewichtsfaktor 0,4 der Dosiskoeffizient von 6,7*10-6 mSv (Bq h m-3)-1 zu verwenden.

Dosisabschätzung:

Die Dosisabschätzung hat für jede einzelne Arbeitskraft oder konservativ für die Arbeitskraft mit der höchsten Radonexposition anhand der gemäß Abschnitt A oder B dieser Anlage ermittelten Radonkonzentration und der Aufenthaltszeit am betreffenden Arbeitsplatz zu erfolgen. Ergibt die konservative Dosisabschätzung eine effektive Dosis von mehr als sechs Millisievert pro Jahr, hat die Dosisabschätzung für jede Arbeitskraft zu erfolgen. Ist eine Arbeitskraft an mehreren Arbeitsplätzen tätig, so ist dies bei der Abschätzung der effektiven Dosis entsprechend zu berücksichtigen.

Dosisermittlung:

Die laufende Dosisermittlung hat entweder durch eine laufende Messung der Radonkonzentration an den betreffenden Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten der betroffenen Arbeitskräfte oder durch eine laufende Ermittlung der Radonexposition der betroffenen Arbeitskräfte mit geeigneten Messgeräten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227264

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