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§ 15 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Meldebestimmungen

§ 15.

Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:

  1. 1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
  2. 2. beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle;
  3. 3. Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;
  4. 4. genaue Beschreibung der betreffenden Tätigkeit;
  5. 5. Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;
  6. 6. hinsichtlich der Rückstände:
  1. a) Art, enthaltene Radionuklide und durchschnittliche Menge pro Jahr,
  2. b) vorgesehene Beseitigung,
  3. c) Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
  1. 7. gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225417

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