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§ 25 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Ableitungen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Ableitungen

§ 25.

(1)  Werden bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Ableitungen durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2)  Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Ableitungen bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223917

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