Meldebestimmungen
§ 15.
Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:
- 1. Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
- 2. beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle;
- 3. Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;
- 4. genaue Beschreibung der betreffenden Tätigkeit;
- 5. Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;
- 6. hinsichtlich der Rückstände:
- a) Art, enthaltene Radionuklide und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- b) vorgesehene Beseitigung,
- c) Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
- 7. gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 2.
- Enthält der gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelte Bericht alle Informationen gemäß Z 1 bis 7, ist die Übermittlung einer Kopie dieses Berichtes ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225417
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