8. Abschnitt
Radioaktive Quellen Verordnungsermächtigung
§ 43.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- 1. Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
- 2. Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
- 3. Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
- 4. Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,
- 5. Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
- 6. Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
- 7. Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
- 8. Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
- 9. Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223935
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