Zentrales Quellenregister
§ 134.
Im Zentralen Quellenregister sind Daten über
- 1. umschlossene radioaktive Quellen im Zusammenhang mit gemäß den §§ 16 oder 17 bewilligten Tätigkeiten,
- 2. umschlossene radioaktive Quellen, die in gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten enthalten sind,
- 3. den Fund von umschlossenen radioaktiven Quellen gemäß § 138 Abs. 3 Z 3 sowie
- 4. das Inverkehrbringen, den Bezug, die Weitergabe sowie die Verbringung von gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten
- zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224027
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