Erhebung der Bevölkerungsdosis durch medizinische Expositionen
§ 42.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in angemessenen Zeitabständen die Dosis der Bevölkerung, die durch medizinische Expositionen zu strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Zwecken verursacht wird, zu erheben, wobei die Verteilung nach Alter und Geschlecht der exponierten Personen zu berücksichtigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223934
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)