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§ 43 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

8. Abschnitt

Radioaktive Quellen Verordnungsermächtigung

§ 43.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen,
  2. 2. Anforderungen an die Kennzeichnung von radioaktiven Quellen,
  3. 3. Aufzeichnungspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers über radioaktive Quellen,
  4. 4. Meldepflichten an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134,
  5. 5. Aktivitätswerte zur Definition gefährlicher radioaktiver Quellen und hoch radioaktiver umschlossener Quellen,
  6. 6. Anforderungen an die Beschaffenheit von Quelle und Behältnis hoch radioaktiver umschlossener Quellen und ihre Identifizierung und Kennzeichnung,
  7. 7. Bestimmungen für die Verbringung von radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten,
  8. 8. Bestimmungen für die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen sowie
  9. 9. Bestimmungen für die Sicherung von radioaktiven Quellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223935

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