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§ 8 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Emissionen

§ 8.

(1) Nach Maßgabe des § 11 dürfen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW die in derAnlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsgrenzwerte des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, anzuwenden.

(2) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis Z 3, zu berechnen:

  1. 1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 2
  2. 2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert
  3. 3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218336

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