Emissionen
§ 8.
(1) Nach Maßgabe des § 11 dürfen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW die in derAnlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsgrenzwerte des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, anzuwenden.
(2) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis Z 3, zu berechnen:
- 1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Anlage 2
- 2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller Brennstoffe dividiert
- 3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.
- Die gemäß Z 1 bis Z 3 vorzunehmende Berechnung kann auch durch folgende Mischungsformel dargestellt werden:
- Legende:
- EGW tot…Emissionsgrenzwert der Feuerungsanlage
- EGW BS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
- BS1…Brennstoff 1
- BWL BS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
- BWL tot…Summe der BWL aller eingesetzten BS
- EGW BS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der Brennstoffwärmeleistungen aller eingesetzten Brennstoffe)
- BS2…Brennstoff 2
- BWL BS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2
- O2, BS1…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent
- O2, BS2…Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent
- n…Platzhalter. Für jeden weiteren Brennstoff ist jeweils ein vollständiger Additionsterm hinzuzufügen.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Gesetzesnummer
20010773
Dokumentnummer
NOR40218336
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