vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Allgemeine Anforderungen

§ 11.

(1) Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der Feuerungsanlage eingehalten werden.

(2) Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.

(3) Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzeiten sowie des Feuererhaltungsbetriebs nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.

(4) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

Schlagworte

Anfahrzeit

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218339

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte