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§ 7 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Registrierung

§ 7.

(1) Im Sinne des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, müssen sich Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sowie, im Fall der Aggregation, auch Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW, unter Angabe der Informationen gemäß derAnlage 1 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter „edm.gv.at“ registrieren, dabei müssen die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) verwendet werden. Die Registrierungspflicht gilt nicht hinsichtlich Feuerungsanlagen, die erst infolge einer Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW aufweisen.

(2) Die Registrierung gemäß Abs. 1 muss innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden:

  1. 1. in Bezug auf eine neue Feuerungsanlage bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bis spätestens einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der jeweils spätere Zeitpunkt)
  2. 2. in Bezug auf bestehende Feuerungsanlagen bis 31. Dezember 2023.

(3) Die Daten gemäß derAnlage 1 müssen vom Inhaber der Feuerungsanlage im Register aktuell gehalten werden Änderungen der Daten müssen unverzüglich über das Register gemeldet werden. Die Einstellung der Tätigkeit muss innerhalb eines Monats über das Register gemeldet werden.

(4) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 erster Satz auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Anlageninhaber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218335

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