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§ 9 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten

§ 9.

(1) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in derAnlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit

  1. 1. einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar wären,
  2. 2. die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausgeschöpft werden und
  3. 3. die Ausnahmen den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, nicht entgegenstehen.

(2) Bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung für eine Dauer von bis zu zehn Tagen hat die Behörde im Einzelfall mit Bescheid eine Überschreitung von in derAnlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. in der Feuerungsanlage wird im regulären Betrieb nur gasförmiger Brennstoff verfeuert
  2. 2. aufgrund der Unterbrechung der Gasversorgung muss auf andere Brennstoffe ausgewichen werden
  3. 3. aufgrund der Umstellung auf andere Brennstoffe müsste die Feuerungsanlage mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden.

(3) Die Behörde hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über jede gemäß Abs. 2 gewährte Abweichung zu unterrichten.

(4) Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218337

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