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§ 12 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Prüfungen

§ 12.

(1) Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den §§ 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß derAnlage 3 Sachverständige aus dem im Abs. 2 genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde oder deren Prüforgane aufzubewahren.

(2) Sachverständige – jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse – sind folgende Personen oder Einrichtungen:

  1. 1. Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,
  2. 2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
  3. 3. Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebiets,
  4. 4. Sachverständige gemäß § 34 Abs. 4 EG-K 2013,
  5. 5. andere Gewerbetreibende, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt sind und die Brennstoffwärmeleistung der zu überprüfenden Feuerungsanlage höchstens 10 MW beträgt.

(3) Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Abs. 1

  1. 1. müssen validierte Analysemethoden angewendet werden,
  2. 2. muss ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet und dem entsprechend bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden und
  3. 3. müssen die Analysen nachvollziehbar dokumentiert sein.

(4) Es dürfen nur Sachverständige herangezogen werden, bei denen keine Interessenkonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlageninhaber gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218340

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