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§ 13 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Erstmalige Prüfung

§ 13.

(1) Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.

(2) Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch Vorlage

  1. 1. eines Messberichts einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) und
  2. 2. einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Anlageninhaber aufgestellt hat, dass die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Z 1 angeführten baugleichen Anlage entspricht, erbracht werden.

(4) Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 herangezogen werden.

(5) Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem inAnlage 3 Teil 1 Z 5 genannten Zeitpunkt durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218341

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