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§ 15 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Außerordentliche Prüfungen

§ 15.

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Feuerungsanlage rechtfertigen, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218343

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