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§ 14 FAV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2019

Wiederkehrende Prüfungen

§ 14.

(1) Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.

(2) Sofern diese Verordnung für Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen, Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, ist im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission durchzuführen.

(3) Sofern diese Verordnung für Motoren und Gasturbinen Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission und der NOx-Emission gemäß Anlage 3 Teil 2 Z 9.2 durchzuführen.

(4) In den Jahren, in denen die CO-Emission oder die NOX-Emission von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bereits im Rahmen der Einzelmessungen gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.2 ermittelt wurde, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission oder der NOX-Emission nicht erforderlich.

(5) Die Ergebnisse der gemäß derAnlage 3 Teil 1 Z 1.1 durchgeführten kontinuierlichen Messungen sind jährlich zu beurteilen.

(6) Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218342

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