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§ 4 e-card FotoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2019

Anforderungen an den Kartenkörper

§ 4.

E‑cards, die mit einem Lichtbild ausgestattet werden, sind mit optischen, dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmerkmalen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit gegen Fälschung zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40216942

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)