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§ 3 e-card FotoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2020

Verwendung des Lichtbildes

§ 3.

(1) Für die Herstellung einer e‑card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e‑card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.

(2) Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass

  1. 1. bei ecards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
  2. 2. Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens fünf Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
  3. 3. Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Z 2 informieren können.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40221652

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