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§ 5 e-card FotoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2019

Information der Karteninhaber/innen

§ 5.

(1) Beim Versand einer e‑card mit Lichtbild sind die Karteninhaber/innen im Begleitschreiben darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild stammt.

(2) Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e‑card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des § 2 beizubringen hat.

(3) Der Hauptverband bzw. Dachverband und die Sozialversicherungsträger haben auf Anfrage der Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen,

  1. 1. ob diese ein Lichtbild beizubringen haben und auf welchem Weg dies möglich ist und
  2. 2. ob und aus welchem behördlichen Bestand ein Lichtbild zum Zweck der Ausstellung einer ecard zur Verfügung steht.

(4) Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, haben

  1. 1. falls ihnen im Wege des ecard-Systems einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt werden (zB über die Notwendigkeit des Beibringens eines Lichtbildes), den bei ihnen befindlichen Patientinnen und Patienten diese Informationen weiterzugeben und
  2. 2. Informationsblätter (Folder, Broschüren) über die Anbringung und Verwendung des Lichtbildes auf der ecard, die ihnen von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt werden, zur Entnahme durch die Patientinnen und Patienten bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40216943

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