2. Abschnitt
Lagerbestimmungen Grundsätze
§ 4.
(1) Aerosolpackungen müssen trocken gelagert werden. Sie dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden und dürfen nicht gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrbringender Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein.
(2) Aerosolpackungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens zwei Metern zu Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie beispielsweise loses Papier, lose Textilien, Holzwolle, Heu, Stroh, leere Kartonagen oder brennbare Verpackungsfüllstoffe, gelagert werden, sofern diese Materialien nicht zum Zweck der Lagerung oder des Transports eine Einheit mit den Aerosolpackungen bilden oder nicht Bestandteil ungeöffneter Verpackungen anderer Waren sind. In Verkaufsräumen kann der Abstand von zwei Metern entfallen, sofern die oben angeführten Materialien in einer zur Abgabe bestimmten ungeöffneten Verpackung gelagert werden.
(3) In Räumen, in denen Aerosolpackungen gelagert werden, sind das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht verboten. Auf dieses Verbot ist durch entsprechende Anschläge dauerhaft hinzuweisen.
(4) Die im Verhältnis zur Lagermenge erforderlichen Mittel für die Löschhilfe müssen zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen längstens 27 Monate zurückliegt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20010514
Dokumentnummer
NOR40210274
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