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§ 3 APLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Lagermenge“ ist die Summe der Nettogewichte aller Aerosolpackungen einer Lagerung; ist auf einer Aerosolpackung nicht das Nettogewicht, sondern das Nettovolumen angegeben, sind zur Ermittlung der Lagermenge 1 000 ml Nettovolumen 1 kg Nettogewicht gleichzusetzen, unabhängig von der tatsächlichen Dichte der Füllung;
  2. 2. „Vorratsräume“ sind Räume, die der Lagerung von Aerosolpackungen und der Lagerung anderer Materialien, Waren oder Gegenstände dienen, und die keine Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sind;
  3. 3. „Zusammenlagerung“ ist die Lagerung von Aerosolpackungen mit anderen Stoffen oder Gemischen ohne Trennung durch geeignete bauliche Brandschutzmaßnahmen oder entsprechende Abstände;
  4. 4. „Brandabschnitt“ ist ein Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist;
  5. 5. „feuerbeständig“ ist eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;
  6. 6. „feuerhemmend“ ist eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;
  7. 7. „Sicherheitsschränke“ sind ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten Materialien, Waren oder Gegenständen und dem Aufstellungsraum dienen;
  8. 8. „Betriebsfremde Räume“ sind Räume, die nicht zur jeweiligen Betriebsanlage gehören, sowie Räume, die nicht zu einer Gesamtanlage gemäß § 356e GewO 1994, in deren Verbund die jeweilige Betriebsanlage besteht, gehören.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010514

Dokumentnummer

NOR40210273

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