Unzulässige Lagerung
§ 5.
Aerosolpackungen dürfen nicht gelagert werden:
- 1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
- 2. in Gängen und Stiegenhäusern,
- 3. in Pufferräumen und Schleusen,
- 4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
- 5. in Schaufenstern und Schaukästen,
- 6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
- 7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- 8. in Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß § 36 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
- 9. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
- 1 0.im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Vorratsräumen.
Schlagworte
Eingang, Ausgang, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20010514
Dokumentnummer
NOR40210275
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