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§ 21 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2023

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2016, außer Kraft.

(3) Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach § 30 BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:

  1. 1. Kanzleidienst (A 4 oder v 4):
  1. a) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
  2. b) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v 4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008; oder
  3. c) Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oder
  4. d) „erste Kanzleiprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.
  1. 2. Kanzleifachdienst (A 3 oder v 3):
  1. a) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
  2. b) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v 3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010; oder
  3. c) Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften (BGBl. Nr. 182/1987); oder
  4. d) „Grundbuchsführerprüfung“ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung BGBl. Nr. 518/1979.
  1. 3. Gerichtsvollzieher/innendienst (A 4 oder v 4):
  1. a) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
  2. b) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v 4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 4), BGBl. II Nr. 93/2007; oder
  3. c) Gerichtsvollzieherprüfung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1/1924; oder
  4. d) in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegte Grundausbildung (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007).
  1. 4. Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (A 3 oder v 3):
  1. a) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieher/innendienst (Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung – KGAV), BGBl. II Nr. 374/2012; oder
  2. b) Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v 3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v 3), BGBl. II Nr. 94/2007; oder
  3. c) Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 507/1973, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden.

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeiten praktischer Verwendung und Module anzurechnen (§ 30 BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

(5) Soweit nach den im Abs. 2 genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.

(6) § 20a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 402/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die die Voraussetzungen für eine verkürzte Grundausbildung nach § 20a erfüllen und bereits vor Inkrafttreten des § 20a mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnug der in den letzten sechs Monaten absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Grundausbildung nach § 20a wechseln.

(Anm.: (7)) § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Rotation nach § 10 Abs. 4 wechseln.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40257703

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