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§ 19 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Sonderregelungen für Bedienstete aus anderen Planstellenbereichen

§ 19.

Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts oder von einer Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40266374

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