vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Pflichtmodule

§ 12.

(1) Pflichtmodule sind

  1. 1. das fünftägige Modul Strafrecht,
  2. 2. das sechstägige Modul Zivilrecht,
  3. 3. das sechstägige Modul Außerstreitrecht,
  4. 4. das viertägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht,
  5. 5. das viertägige Modul Gebühren und Kosten sowie
  6. 6. das elftägige Prüfungsmodul.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in derAnlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.

(3) Voraussetzung für die Teilnahme am Prüfungsmodul ist die Absolvierung aller übrigen Pflichtmodule sowie der vorgesehenen Praxiszeiten (§ 10 Abs. 4). Das Prüfungsmodul dient der Wiederholung und abschließenden Überprüfung des Erreichens der Lernziele wie dargestellt inAnlage 2.

(4) In den ersten drei Tagen des Prüfungsmoduls haben die Auszubildenden die Inhalte der Pflichtmodule selbständig zu wiederholen. Hierauf folgt ein fünftägiger Wiederholungskurs, in dem die prüfungsrelevanten Inhalte zu wiederholen sind. Der Wiederholungskurs ist dabei tunlichst so auszugestalten, dass zumindest Teile des Kursvortrags von jenen Vortragenden gehalten werden, die in der Folge auch die Prüfung abnehmen. Anschließend an zwei weitere Tage, die der selbständigen Prüfungsvorbereitung dienen, findet die Abschlussprüfung über die Pflichtmodule statt.

(5) Die Abschlussprüfung setzt sich aus einem kommissionellen Fachgespräch und einer praktischen Überprüfung der IT-Kenntnisse am PC mit besonderem Schwerpunkt auf der Verfahrensautomation Justiz zusammen. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine Stunde nicht überschreiten soll.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209093

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte