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§ 20a MKGAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.2022

Vorausbildung für den gehobenen Justizdienst

§ 20a.

Auf Bedienstete, die zu einer Grundausbildung für den gehobenen Justizdienst zugelassen werden sollen und für die die Absolvierung einer fachdienstwertigen Grundausbildung im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften lediglich eine Zulassungsvoraussetzung darstellt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Pflichtmodule (§ 12) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;
  2. 2. die Anlage 2 mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass die Ausbildungsinhalte im Straf-, Zivil- und Außerstreitrecht jeweils drei Tage, im Exekutions- und Insolvenzrecht zwei Tage und im Bereich Gebühren und Kosten einen Tag umfassen;
  3. 3. die praktische Verwendung gemäß § 10 Abs. 4 zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
  4. 4. die Abschlussprüfung (§ 12 Abs. 5) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.

Schlagworte

Strafrecht, Zivilstreitrecht, Exekutionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40247856

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