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Artikel 19 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 19

Mustervertragsklauseln

(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln für einvernehmlich festgelegte Bedingungen.

(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmäßig Bilanz der Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207553

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