Artikel 18
Einhaltung einvernehmlich festgelegter Bedingungen
(1) Im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i und des Artikels 7 ermutigt jede Vertragspartei die Bereitsteller und Nutzer von genetischen Ressourcen und/oder von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, in einvernehmlich festgelegte Bedingungen gegebenenfalls Bestimmungen über die Streitbeilegung aufzunehmen, einschließlich
- a) der Gerichtsbarkeit, der sie alle Streitbeilegungsverfahren unterwerfen;
- b) des anwendbaren Rechtes und/oder
- c) Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung wie etwa Mediations- oder Schiedsverfahren.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei sich aus den einvernehmlich festgelegten Bedingungen ergebenden Streitigkeiten die Beschreitung eines Rechtswegs entsprechend den in ihrer jeweiligen Rechtsordnung geltenden gerichtlichen Erfordernissen möglich ist.
(3) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, wirksame Maßnahmen im Hinblick auf
- a) den Zugang zu Gerichten und
- b) die Verwendung von Mechanismen für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen und Schiedssprüche.
(4) Die Wirksamkeit dieses Artikels wird von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 31 des Protokolls überprüft.
Schlagworte
Mediationsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
20010305
Dokumentnummer
NOR40207552
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